(1) Die pflegebedürftige Person hat sich zu entscheiden, in welchem Verhältnis sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will. An diese Entscheidung ist sie für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Eine vorzeitige Änderung ihrer Entscheidung ist der pflegebedürftigen Person aber zuzugestehen, sofern eine wesentliche Änderung (z.B. Veränderung der Pflegesituation) in den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegenen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. § 48 SGB X). Bei pflegebedürftigen Personen, die das Ausmaß der Pflegesachleistung nicht im Voraus bestimmen können, kann im Nachhinein das anteilige Pflegegeld monatlich ermittelt und gezahlt werden, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

(2) Die Sechs-Monats-Frist ist nicht zu beachten, wenn die pflegebedürftige Person nur noch die Pflegesachleistung oder nur noch das Pflegegeld in Anspruch nehmen will.

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