[1] Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen nachrangig. Das Zusammentreffen der Leistungsansprüche wird im § 34 SGB XI geregelt. Das dort normierte Ruhen der Leistungen der Pflegekasse stellt sicher, dass die pflegebedürftige Person insgesamt die höchste ihr zustehende Leistung erhält (vgl. Ziffer 2 zu § 34 SGB XI).

[2] Zum 1.1.2024 tritt das SGB XIV in Gänze in Kraft. Das in SGB XIV geregelte Soziale Entschädigungsrecht sieht ab 1.1.2024 vor, dass Geschädigte bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit gemäß § 74 Nr. 1 SGB XVI Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI erhalten. Ergänzend zu den Leistungen nach dem SGB XI besteht gemäß § 74 Nr. 2 SGB XIV Anspruch auf ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75 SGB XIV. Die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 74 Nr. 1 SGB XVI erbringt die Pflegekasse im Rahmen eines Auftragsgeschäfts (§ 77 Abs. 2 SGB XIV). Die ergänzenden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75 SGB XIV werden hingegen von der zuständigen Verwaltungsbehörde erbracht.

[3] Pflegebedürftige Personen, die am 31.12.2023 einen Anspruch auf die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung hatten, haben ein Wahlrecht, ob sie wie bisher die Pflegezulage oder gemäß § 74 Nr. 1 SGB XVI die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach SGB XI in Anspruch nehmen (vgl. hierzu Ziffer 2.1 zu § 34 SGB XI).

[4] Pflegebedürftige Personen, die am 31.12.2023 die Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 oder 6 BVG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung bezogen haben, haben kein Wahlrecht nach § 152 SGB XIV mit der Folge, dass sie ab 1.1.2024 die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI erhalten (vgl. § 146 Abs. 1 SGB XIV).

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