[1] Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden. Nehmen Versicherte, die ansonsten unzumutbar belastet würden, bei der Zahnersatzversorgung ausschließlich Leistungen der Regelversorgung in Anspruch, so übernimmt die Krankenkasse auch die ggf. im Einzelfall über den doppelten Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 SGB V hinausgehenden tatsächlich entstehenden Kosten. Hierbei ist zu beachten, dass lediglich die Kosten der Nichtedelmetall-Legierung (NEM) nach der Position 970 0 des BEL II berücksichtigt werden können. Die Mehrkosten für Edelmetalle, die hierüber hinausgehen, sind vom Versicherten selbst zu tragen.

[2] Wählen Versicherte, die nach § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet wären, einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz gemäß § 55 Abs. 4 SGB V oder einen von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Zahnersatz nach § 55 Abs. 5 SGB V, erstatten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss.

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