[1] Eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV bzw. eine Abmeldung nach § 8 DEÜV ist nur in den Fällen zu erstatten, in denen aufgrund des § 23c SGB IV auch durch laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen keine beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen. Ab 1. Januar 2008 entfällt die Abmeldung nach § 8 DEÜV für privat Krankenversicherte mit Krankentagegeldversicherung (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Im Übrigen besteht aufgrund der Arbeitsentgeltzahlung weiterhin Versicherungspflicht, so dass die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses üblichen Meldungen (Jahresmeldung/Abmeldung) anfallen.

[2] Entfällt die weiterhin bestehende Beitragspflicht zum 31. Dezember 2007, weil aufgrund der ab 1. Januar 2008 zu berücksichtigenden Freigrenze von 50 EUR keine beitragspflichtigen Einnahmen mehr vorliegen, ist eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV zu erstatten, wenn Sozialleistungen bis mindestens einschließlich 31. Januar 2008 hinaus bezogen werden; die Jahresmeldung entfällt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 DEÜV). Die Meldung ist innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 14. Februar 2008 – mit Unterbrechungsbeginn 1. Januar 2008 – zu erstatten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 DEÜV).

[3] Endet während einer Elternzeit die Beitragsfreiheit mit Ablauf des 31. Dezember 2007, weil ab 1. Januar 2008 die Regelung des § 23c SGB IV wegen fehlenden Bezugs von Erziehungsgeld/ Elterngeld keine Anwendung mehr findet und somit jegliche Leistung des Arbeitgebers in diesen Fällen beitragspflichtig wird (vgl. Ziffer 3.3.5), ist eine Anmeldung nach § 6 DEÜV zum 1. Januar 2008 erforderlich.

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