[1] Neben dem Krankengeld der Sozialen Entschädigung kann nach § 48 SGB XIV eine Beihilfe gezahlt werden. Die Beihilfe nach § 48 Abs. 1 SGB XIV wird gezahlt, wenn sich aus der Behandlung der Schädigung eine spezifische Beeinträchtigung der beruflichen Existenz Selbstständiger ergibt, das heißt wenn eine behandlungsbedingte Untätigkeit im Betrieb zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage führt. Die Beihilfe nach § 48 Abs. 2 SGB XIV wird in den Fällen gewährt, in denen das erzielte Einkommen einschließlich des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung nicht ausreicht, um unabwendbare finanzielle Verpflichtungen zu bestreiten. Diese Form der Beihilfe kommt sowohl für selbstständig Erwerbstätige als auch für Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit beziehen, in Betracht. Die Beihilfe ist in angemessener Höhe zu zahlen. Sie soll pro Tag den 720. Teil der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigen.

[2] [akt.] Für Personen, die bis zum 31.12.2023 die Beihilfe auf Grundlage des § 17 BVG erhalten haben, besteht ein Besitzstandsschutz (vgl. Abschnitt 3.3). Sie erhalten die Beihilfe nach § 17 BVG über den 31.12.2023 hinaus. Die Dauer des Leistungsbezuges ergibt sich aus dem § 18a BVG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung.

[3] Die Beihilfe nach § 48 SGB XIV hat eine unterhaltssichernde Funktion und unterliegt daher als Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden kann, (genauso wie die bisherige Leistung nach § 17 BVG) der Beitragspflicht im Anwendungsbereich des § 240 SGB V.

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