Zum 01.04.2003 wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt, nach welcher Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der sich an die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anschließenden Gleitzone zwar versicherungspflichtig sind, der Arbeitnehmer allerdings nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat. Der Arbeitgeberbeitrag ist hingegen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Ursprünglich galt die Gleitzone für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR. Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurden die monatlichen Arbeitsentgeltgrenzen zum 01.01.2013 angehoben. Danach liegt seit dem 01.01.2013 ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt 450,01 EUR bis 850,00 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet.

Die zum 01.01.2012 eingeführte Verpflichtung für die Krankenkassen, den Arbeitgebern in den Fällen, in denen die Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammen innerhalb der Gleitzone liegen, das Gesamtarbeitsentgelt mitzuteilen, wurde durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133) zum 01.01.2015 wieder aufgehoben. Das vorgenannte Gesetz sieht außerdem zum 01.01.2015 die Einführung eines einkommensabhängigen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, der vom Arbeitnehmer alleine aufzubringen und vom Arbeitgeber mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse abzuführen ist. Die auf den Zusatzbeitragssatz entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sind gesondert zu berechnen.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen sowie zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wird das gemeinsame Rundschreiben zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen vom 19.12.2012 aktualisiert; es wird für die Zeit ab dem 01.01.2015 durch dieses neue Rundschreiben ersetzt. Für Zeiten bis zum 31.12.2014 gilt weiterhin das Gemeinsame Rundschreiben vom 19.12.2012.

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