[1] [akt.] Die medizinische Notwendigkeit für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme liegt vor, wenn diese einem der folgenden Ziele dient:

  • Erkennung, Heilung, Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit oder Linderung von Krankheitsbeschwerden
  • Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung, Beseitigung oder Besserung einer Behinderung bzw. Verhütung der Verschlimmerung einer Behinderung,
  • Vorbeugung gegen drohende Pflegebedürftigkeit, Beseitigung oder Besserung von Pflegebedürftigkeit bzw. Verhütung der Verschlimmerung von Pflegebedürftigkeit

[2] Nach [akt.] § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V sollen u.a. Richtlinien zur ärztlichen Verordnung von medizinischen Leistungen erstellt werden.

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