[1] Als alleinerziehend i.S.d. § 45 SGB V ist grundsätzlich ein Elternteil[1] anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. In diesen Fällen ist die Höchstanspruchsdauer je Kind im Kalenderjahr auf 20 Arbeitstage bzw. für mehrere Kinder auf insgesamt 50 Arbeitstage festgelegt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob in diesen Fällen für die Gewährung der längeren Höchstanspruchsdauer eine Erklärung des Elternteils[2] ausreichend ist oder weitere Nachweise (z.B. Entscheidung des Familiengerichts bei dauerhaftem Getrenntleben) durch die Versicherten einzureichen sind.

[2] Lebt der allein personensorgeberechtigte Elternteil[3] in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und steht das erkrankte Kind auch in einem Kindschaftsverhältnis zu der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner, sind die Ansprüche nach § 45 SGB V so zu beurteilen, als stünde beiden Elternteilen[4] das Personensorgerecht gemeinsam zu. Steht das erkrankte Kind in keinem Kindschaftsverhältnis zu der nichtehelichen Lebenspartnerin/dem nichtehelichen Lebenspartner, ist nur der allein personensorgeberechtigte Elternteil[5] nach § 45 SGB V anspruchsberechtigt. Soweit nichteheliche Partnerinnen/Partner oder andere Personen im Haushalt des allein personensorgeberechtigten Elternteils[6] leben und in der Lage sind, das Kind im Krankheitsfall zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, sind aus diesem Grunde Ansprüche nach § 45 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen.

[3] Erhalten die Eltern im Falle des nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens das nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften zu bestimmende gemeinsame Personensorgerecht aufrecht, hat jeder Elternteil[7] grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für maximal 10 Arbeitstage bzw. bei mehreren Kinder für insgesamt 25 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.

[4] Jedoch gelten auch Versicherte i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V als alleinerziehend, die als erziehender Elternteil[8] faktisch alleinstehend sind. Für den erweiterten Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes von 20 Arbeitstagen bzw. 50 Arbeitstagen ist dann nicht auf die alleinige lnnehabung des Sorgerechts, sondern auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung abzustellen (z.B. wenn das Kind grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil[9] lebt und sich nur alle 2 Wochen am Wochenende beim anderen Elternteil[10] aufhält; vgl. BSG, Urteil vom 26.6.2007, B 1 KR 33/06 R). In diesen Fällen ist bei dem Begriff alleinerziehend abzustellen auf Elternteile[11], die

  • faktisch alleinstehend sind,
  • mit dem Kind in einem Haushalt zusammenleben und
  • mindestens gemeinsam mit einem anderen das Sorgerecht für das Kind haben (Ausnahme: Stief-, Enkel- sowie Pflegekinder).

[5] Alleinerziehend kann somit auch ein Elternteil[12] sein, dem kein alleiniges Personensorgerecht zusteht.

[6] Bei der Entscheidung über die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes sollte den Wünschen der getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern Rechnung getragen werden, zumal es in der Entscheidungskompetenz der Eltern liegt, die tatsächliche Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung jederzeit zu ändern. Ihnen kommt insofern – wie im Falle des Zusammenlebens – ein Wahlrecht mit der Besonderheit zu, dass sich der individuell zustehende Anspruch grundsätzlich verdoppeln kann. Grundlage ist zunächst, dass [korr.] Arbeitgebende den Freistellungsanspruch der Arbeitnehmenden nach § 45 Abs. 3 SGB V weiterhin gewähren. Für den anderen Elternteil[13] ist der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in solchen Fällen ausgeschlossen. Eine entsprechende Erklärung der Eltern gegenüber der Krankenkasse, die [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gewähren soll, sollte als ausreichend angesehen werden. Sind die Elternteile[14] bei verschiedenen Krankenkassen versichert und bestehen begründete Zweifel, dass nur der antragstellende Elternteil[15] die Betreuung des Kindes i.S.d. § 45 SGB V wahrgenommen hat bzw. zukünftig wahrnehmen möchte, ist von der Krankenkasse des nicht betreuenden Elternteils[16] eine Mitteilung zur Vorlage für die auszahlende Krankenkasse zu erstellen, aus der hervorgeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für diesen Elternteil[17] gewährt wurde.

[7] Ist ein Elternteil[18] an der Ausübung des Sorgerechts dadurch gehindert, dass er für einen längeren Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt, eine Rehabilitation, eine berufliche Tätigkeit in weiter Entfernung vom Wohnort oder im Ausland), wird empfohlen, dem anderen Elternteil[19] den verlängerten Anspruch eines Alleinerziehenden einzuräumen. Voraussetzung hierfür ist, dass [korr.] Arbeitgebende den Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SGB V, den Arbeitnehmende bereits ausgeschöpft haben, nochmals gegen sich gelten lassen. Auch in diesen Fällen sollte eine entsprechende Erklärung der Eltern gegenü...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge