(1) Ist eine gleichzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung notwendig, in der die Pflegeperson eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchführt, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 4 SGB XI).

Für die Leistungsgewährung müssen mit der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung keine Zulassung und auch keine vergütungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem SGB XI bestehen.

(2) Handelt es sich bei der Pflegeperson um einen nahen Angehörigen oder um eine nahe Angehörige der pflegebedürftigen Person, besteht seit dem 1.1.2019 gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 SGB V ein Anspruch auf die Versorgung der pflegebedürftigen Person, wenn diese in derselben Einrichtung wie der nahe Angehörige bzw. die nahe Angehörige der pflegebedürftigen Person aufgenommen wird. Der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des nahen Angehörigen bzw. der nahen Angehörigen umfasst neben der pflegerischen Versorgung die Unterkunft und Verpflegung sowie die Übernahme der erforderlichen Reisekosten (§ 60 Abs. 5 SGB V) der pflegebedürftigen Person. Während des Aufenthaltes in der Einrichtung wird das Pflegegeld für die ersten 28 Tage weitergezahlt (vgl. Ziffer 3 zu § 34 SGB XI). Der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI bleibt unberührt.

Erfolgt die Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer anderen Einrichtung als in der der pflegende Angehörige oder die pflegende Angehörige aufgenommen ist, koordiniert die Krankenkasse gemeinsam mit der Pflegekasse die erforderliche Versorgung. In diesem Fall erfolgt die Leistungsgewährung nach § 42 SGB XI. Auch in diesem Fall werden die Reisekosten der pflegebedürftigen Person zunächst von der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen bzw. der pflegenden Angehörigen übernommen, diese sind jedoch von der Pflegekasseder pflegebedürftigen Person zu erstatten (§ 60 Abs. 5 SGB V). Die gegenüber der Krankenkasse zu erstattenden Reisekosten werden nicht auf den Leistungshöchstbetrag nach § 42 SGB XI angerechnet. Für den Erstattungsanspruch der zuständigen Krankenkasse ist maß-geblich, dass zu Beginn der Rehabilitation des oder der pflegenden Angehörigen bzw. des Aufenthaltes der pflegebedürftigen Person in der Kurzzeitpflegeeinrichtung ein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI besteht. Unerheblich ist, ob dieser ggf. im Laufe des Aufenthaltes und damit vor Ablauf der Rehabilitation des oder der pflegenden Angehörigen ausgeschöpft ist. Kein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten besteht hingegen, wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI bereits zum Beginn der Rehabilitation des oder der pflegenden Angehörigen und der damit verbundenen Unterbringung der pflegebedürftigen Person in der Kurzzeitpflege ausgeschöpft ist und daher kein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI besteht. Da die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Anspruch genommen werden, wird während der Gewährung der Leistungen der Kurzzeitpflege ein hälftiges Pflegegeld gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI gezahlt.

Zu den Einzelheiten der Versorgung der pflegebedürftigen Person während einer stationären Rehabilitation des oder der pflegenden Angehörigen gemäß § 40 Abs. 3 SGB V wird auf das "Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 8.5.2019 zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40, 41 SGB V" verwiesen.

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