Für die mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zählen Zeiten

  • als Arbeitnehmer,
  • als selbstständig Tätiger, auch wenn die Pflichtbeiträge nicht als selbstständiger Handwerker/Gewerbetreibender gezahlt wurden,
  • wegen Kindererziehung,
  • mit ausländische Pflichtbeitragszeiten, soweit zwischenstaatliche[1] oder überstaatliche[2] Regelungen eine Gleichstellung der ausländischen Beiträge mit den nach Bundesrecht für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu zahlenden Beiträge vorsehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge