Das Recht der Unfallversicherung sieht keine Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter vor. Die Arbeitsentgelte der Beschäftigten zählen demnach zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung. Während die Daten zur Unfallversicherung bis zum 31.12.2015 noch in den originären Entgeltmeldungen nach der DEÜV enthalten waren, sind die unfallversicherungsrelevanten Daten seit dem 1.1.2016 nach § 28a Abs. 2a SGB IV in einer gesonderten UV-Jahresmeldung mit dem Meldegrund "92" bis zum 16.2. des Folgejahres für das Vorjahr zu melden. Nähere Informationen können dem Gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entnommen werden.

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