Allgemeine Bestimmungen

Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Gebühren umgerechnet in Euro

Nummer Leistung Punktzahl Gebühr in DM
250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene 40 4,56
250a Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 40 4,56
251 Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie 60 6,84
252 Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär 40 4,56
253 Injektion, intravenös 70 7,98
254 Injektion, intraarteriell 80 9,12
255 Injektion, intraartikulär oder perineural 95 10,83
256 Injektion in den Periduralraum 185 21,09
257 Injektion in den Subarachnoidalraum 400 45,60
258 Injektion, intraaortal oder intrakardial -ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter - 180 20,52
259 Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs - 600 68,40
260

Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters - einschließlich Fixation -

Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 355 bis 361, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig.
200 22,80
261

Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter

Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.

Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
30 3,42
262 Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n) 450 51,30
263 Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung 90 10,26
264 Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung 120 13,68
265 Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports, je Sitzung 60 6,84
265a Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung 90 10,26
266 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung 60 6,84
267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung 80 9,12
268 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung 130 14,82
269 Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung 200 22,80
269a

Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Neben der Leistung nach Nummer 269a ist die Leistung nach Nummer 269 nicht berechnungsfähig.
350 39,90
270 Infusion, subkutan 80 9,12
271 Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer 120 13,68
272 Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer 180 20,52
273

Infusion, intravenös - gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene -, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.

Werden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/ Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
180 20,52
274

Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung -

Neben der Leistung nach Nummer 274 sind die Leistungen nach den Nummern 271 bis 273, 275 und/oder 276 nicht berechnungsfähig.
320 36,48
275 Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer 360 41,04
276 Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer 540 61,56
277 Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer 180 20,52
278 Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer 240 27,36
279 Infusion in das Knochenmark 180 20,52
280

Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. ChargenNummer -

Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbesta...

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