Unklar war bis zu Einfügung des § 8a in das SGB VIII, welche Garantenpflichten der Garant erfüllen muss. Die "Regeln der Kunst" sind nun in § 8a SGB VIII als Standard beschrieben. Damit sind diese verwaltungsverfahrensrechtlichen Pflichten zugleich strafrechtliche Handlungspflichten. Die Handlungspflichten sind 3-stufig aufgebaut: Die Fachkraft muss auf der jeweiligen Stufe

  • Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennen,
  • das individuelle Schadensrisiko bewerten,
  • handeln, insbesondere durch Vermittlung von Hilfen, notfalls auch durch Inobhutnahme des Kindes unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.

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