Begriff

Das Führungszeugnis ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Im Führungszeugnis sind alle im Bundeszentralregister vermerkten, rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte sowie unter Umständen bestimmte Entscheidungen der Verwaltungsbehörden eingetragen. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erteilung ihres Führungszeugnisses beantragen. Der Antrag ist beim örtlichen Meldeamt zu stellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Antrag auf ein Führungszeugnis ist in § 30 BZRG geregelt. Unter welchen Voraussetzungen ein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden kann, bestimmt § 30 a BZRG. Der Inhalt eines Führungszeugnisses ergibt sich aus § 32 BZRG. Die Fristen, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen wird, gibt § 34 BZRG an. Die Fristen, nach deren Ablauf eine Eintragung aus dem Bundeszentralregister getilgt wird, benennt § 46 BZRG.

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