1.1 Arten

1.1.1 Behördliche Frist

Mit der behördlichen Frist ist eine solche gemeint, die die Behörde selbst bestimmt. Sie beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, es sei denn, dem Betroffenen wird etwas anderes mitgeteilt.[1]

Die Behörde muss die Frist allerdings in angemessener Art und Weise setzen und dem Adressaten ausreichend Gelegenheit zur Prüfung und ggf. Erfüllung einräumen. Dabei hat die Behörde beispielsweise die Dauer der Zustellung sowie den jeweiligen Einzelfall bzw. Lebenssachverhalt zu berücksichtigen.[2]

 
Wichtig

Verlängerbarkeit

Behördliche Fristen können verlängert werden. Dies kann sogar rückwirkend geschehen, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Verlängerung der Frist kann mit einer Nebenbestimmung i. S. v. § 32 SGB X verbunden werden.[3]

1.1.2 Gesetzliche Frist

Im Gegensatz zur behördlichen oder vertraglichen Frist, ist die in einem Gesetz normierte Frist grundsätzlich nicht verlängerbar. Unterschieden wird u. a. in materiell-rechtliche Fristen (z. B. Verjährungsfristen) und prozessuale Fristen (z. B. Rechtsmittelfrist).

1.1.3 Vertragliche Frist

Fristen können auch vertraglich, d. h. durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, vereinbart werden (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag).

1.2 Berechnung

Für die Berechnung von Fristen wird bestimmt, dass ein

  • halbes Jahr einen Zeitraum von 6 Monaten
  • Vierteljahr einen Zeitraum von 3 Monaten
  • halber Monat einen Zeitraum von 15 Tagen

umfasst.[1]

Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.[2]

1.2.1 Beginn

Wann eine Frist beginnt, ist abhängig davon, ob

  • Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt[1] oder
  • der Beginn eines Tages[2]

der maßgebende Zeitpunkt ist. Der Tag, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wird in diesen Fällen nicht mitgerechnet.[3]

 
Praxis-Beispiel

Fristbeginn mit Ereignis

Zustellung eines Verwaltungsaktes am 7.2.2019 mit rechtsfehlerfreier Rechtsbelehrung über die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln von einem Monat = Beginn der Widerspruchsfrist am 8.2.2019, weil § 64 Abs. 1 SGG – mit dem Tage der Zustellung – "§ .... mit ....".

§ 187 Abs. 2 BGB bestimmt, dass dann der Tag bei der Berechnung mitgerechnet wird. Dies gilt auch von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

 
Praxis-Beispiel

Fristbeginn ohne Ereignis

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

1.2.2 Ende

Das Ende der Frist berechnet sich bei

 
Praxis-Beispiel

Wochenfrist

Berechnung bei Fristbeginn mit Ereignis[1]:

 
2.2.2021 (Dienstag): Ereigniseintritt
3.2.2021 (Mittwoch): Beginn der Frist
9.2./16.2./23.2.2021: Ablauf der Frist jeweils an einem Dienstag (1-, 2- bzw. 3-Wochenfrist)

Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB, § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt: Die Frist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Berechnung bei Fristbeginn ohne Ereignis[2]:

 
2.2.2021 (Dienstag): Fristbeginn ohne Ereignis
8.2./15.2./22.2.2021: Ablauf der Frist jeweils an einem Montag (1-, 2- bzw. 3-Wochenfrist)

Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB gilt: Die Frist läuft ab mit dem Tag der letzten Woche, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Monatsfrist

Berechnung bei Fristbeginn mit Ereignis[3]:

 
2.2.2021 (Dienstag): Ereigniseintritt
3.2.2021 (Mittwoch): Beginn der Frist
2.3.2021 (Dienstag): Ablauf der Frist Dienstag

Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB; § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt: Die Frist endet mit Ablauf des Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Berechnung bei Fristbeginn ohne Ereignis[4]:

 
3.2.2021 (Mittwoch): Fristbeginn ohne Ereignis
2.3.2021 (Dienstag): Ablauf der Frist

Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB gilt: Die Frist läuft ab mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Der Ablauf von Fristen wird in bestimmten genau geregelten Fällen unterbrochen (z. B. im Rahmen des § 198 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder Verfahren über einen Rentenanspruch) oder gehemmt. Die Folge ist, dass die Frist ganz oder teilweise (soweit noch nicht "verbraucht") von Neuem beginnt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel für Fristversäumnis

Die Voraussetzungen für eine Altersrente liegen seit dem 15.2.2021 vor. Die 3-Monatsfrist für den Antrag, um den rechtzeitigen Rentenbeginn sicherzustellen, ist der Zeitraum 1.3. bis 31.5.2021.

Antrag gestellt

 
a) am 27.5.2021 Rentenbeginn: 1.3.2021
b) am 1.6.2021 (Frist v...

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