Begriff

Bei dem Fremdrentengesetz handelt sich um ein Gesetz, das insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler so stellt, als hätten sie ihr im Herkunftsland zurückgelegtes Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (Eingliederungsprinzip). Das Fremdrentengesetz enthält Regelungen für die Berücksichtigung von Arbeitsunfällen und rentenrechtlichen Zeiten in den Vertreibungsgebieten, wenn die rentenrechtlichen Zeiten nicht bereits nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI anzurechnen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das am 1.1.1959 in Kraft getretene Fremdrentengesetz (FRG) gliedert sich in "Gemeinsame Vorschriften" (§§ 1 bis 4 FRG) und in die Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung (§§ 5 ff. FRG) und die gesetzliche Rentenversicherung (§§ 14 bis 31 FRG). § 1 FRG beschreibt den Personenkreis, für den das Gesetz anzuwenden ist. Die Kappung der FRG-Renten, d. h. die Begrenzung der FRG-Entgeltpunkte auf 60 % (§ 22 Abs. 4 FRG) sowie die Höchstgrenzen von Entgeltpunkten (§ 22b FRG), sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG-Beschlüsse vom 13.6.2006, 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 und vom 21.7.2010, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05).

Ergänzt wird das FRG durch Übergangsvorschriften im Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG).

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