Als Beitragszeiten gelten nicht
- Zeiten einer Beschäftigung, die rückwirkend in die Rentenversicherung des Herkunftslandes einbezogen wurden,
- Zeiten außerhalb der Herkunftsgebiete oder in einem Sondersystem für öffentlich Bedienstete,
- die Dienstzeit von Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen.
Beschäftigungszeiten
Zeiten einer Beschäftigung ohne Versicherung oder als Berufssoldat (und vergleichbare Dienstzeiten), die in den Herkunftsgebieten zurückgelegt sind, können unter weiteren Voraussetzungen als Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden.
Ferner gelten Zeiten nicht als FRG-Beitragszeiten, für die Entgeltpunkte nicht zu ermitteln sind:
- Freiwillige Beiträge unterhalb einer bestimmten Mindesthöhe,
- Beschäftigungen oder Tätigkeiten von weniger als 10 Stunden pro Woche,
- Beitragszahlung im Herkunftsland bei Lohnersatzleistungen, z. B. bei Kranken- oder Arbeitslosengeld.[1]
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