1. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Duchführungsverordnung:

 

 

a) je nach der Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit: Die in Anhang 2 im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedstaaten genannten Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten

 

b) läßt sich die Art dieser letzten Tätigkeit nicht feststellen: Die in Anhang 2 im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedstaaten genannten Träger der Rentenversicherung der Arbeiter

 

c) bei Personen, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall des Alters (Algemene Ouderdomswet) während einer Tätigkeit versichert waren, die nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht versicherungspflichtig gewesen wären: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin
2.

 

Bei Anwendung von:

 

 

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung und im Fall von Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung,

 

 

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 14b Absatz 2 und im Fall von Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11a der Durchführungsverordnung,

 

 

Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c Buchstabe a und im Fall von Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung:

 

 

 

i) Krankenversicherte: Träger, bei dem sie krankenversichert sind, und in Bezug auf Prüfungen auch die Behörden der Zollverwaltung

 

 

ii) Personen, die nicht krankenversichert und nicht Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind: der jeweils zuständige Träger der Rentenversicherung und in Bezug auf Prüfungen auch die Behörden der Zollverwaltung

 

 

iii) Personen, die nicht krankenversichert, jedoch Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind: Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Köln, und in Bezug auf Prüfungen auch die Behörden der Zollverwaltung
3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b), des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe b), des Artikels 14b Absatz 1 (in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b)), des Artikels 14b Absatz 2 (in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b)) und des Artikels 17 der Verordnung: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn
4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2, 3 und und des Artikels 14 der Durchführungsverordnung: Die von der betreffenden Person gewählte Krankenkasse im Bereich der Stadt Bonn
5. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers in Deutschland liegt, oder, wenn der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in Deutschland dort weder gewohnt noch sich aufgehalten hat, das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Deutschland liegt
6. Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt
7. Bei Anwendung des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

 

a) Familienbeihilfen, die nach den Artikeln 77 und 78 der Verordnung gewährt werden: Arbeitsamt Nürnberg, Nürnberg

 

b) Kinderzuschüsse zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung: In Anhang 2 Teil C Nummer 2 als zuständige Träger genannte Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung
8. Bei Anwendung:

 

 

a) des Artikels 36 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn

 

b) des Artikels 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin

 

c) des Artikels 75 derVerordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg
9. Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

 

a) Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Arbeitnehmern bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gewährt wurden: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn, entsprechend einer Umlage gemäß Anhang VI der Verordnung Abschnitt C Nummer 3

 

b) Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Arbeitnehmern bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 62 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gewährt wurden: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin
10. Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 3 der Verordnung: Der Träger, an den die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, oder, wenn der Antrag gleichzeitig mit dem Rentenantrag oder nach diesem gestellt wird, der mit der Bearbeitung dieses Rentenantrags beauftragte Träger
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