(Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 116, Artikel 121 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)
Allgemeine Bemerkungen
- Wird in den Bestimmungen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf Bestimmungen von Abkommen oder der Verordnungen Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 36/63/EWG Bezug genommen, so werden diese Bezugnahmen jeweils durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ersetzt, soweit die betreffenden Bestimmungen dieser Abkommen nicht durch Aufnahme in den Anhang II der Verordnung aufrechterhalten werden.
- Die Kündigungsklausel in einem Abkommen, von dem einzelne Bestimmungen in diesen Anhang aufgenommen sind, bleibt für diese Bestimmungen gültig.
1. |
BELGIEN — BULGARIEN Gegenstandslos |
2. |
BELGIEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK Gegenstandslos |
5. |
BELGIEN-ESTLAND Gegenstandslos |
6. |
BELGIEN–GRIECHENLAND Keine |
7. |
BELGIEN–SPANIEN Keine |
8. |
BELGIEN–FRANKREICH
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9. |
BELGIEN–IRLAND Briefwechsel vom 19. Mai 1981 und 28. Juli 1981 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen und Leistungen für Arbeitslosigkeit im Rahmen des Titels III Kapitel 1 und 6 der Verordnung) und zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen). |
10. |
BELGIEN–ITALIEN
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