(Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 116, Artikel 121 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Allgemeine Bemerkungen

  1. Wird in den Bestimmungen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf Bestimmungen von Abkommen oder der Verordnungen Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 36/63/EWG Bezug genommen, so werden diese Bezugnahmen jeweils durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ersetzt, soweit die betreffenden Bestimmungen dieser Abkommen nicht durch Aufnahme in den Anhang II der Verordnung aufrechterhalten werden.
  2. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen, von dem einzelne Bestimmungen in diesen Anhang aufgenommen sind, bleibt für diese Bestimmungen gültig.
 

1.

BELGIEN — BULGARIEN

Gegenstandslos

 

2.

BELGIEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK

Gegenstandslos

 

3.

BELGIEN–DÄNEMARK

Vereinbarung vom 23. November 1978 über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 (Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft) der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 (Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle) der Durchführungsverordnung.

 

4.

BELGIEN–DEUTSCHLAND

 

a)

Zweite Verwaltungsvereinbarung vom 20. Juli 1965 zur Durchführung der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).

 

b)

Artikel 9, Absatz 1 der Vereinbarung vom 20. Juli 1965 über die Durchführung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

 

c)

Vereinbarung vom 6. Oktober 1964 über die Erstattung der an Rentner, die ehemalige Grenzgänger sind, gewährten Sachleistungen aufgrund des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 36/63/EWG und des Artikels 73 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

 

d)

Vereinbarung vom 29. Januar 1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

 

e)

Vereinbarung vom 4. Dezember 1975 über den Verzicht auf Erstattung der an Arbeitslose gewährten Leistungen.

 

5.

BELGIEN-ESTLAND

Gegenstandslos

 

6.

BELGIEN–GRIECHENLAND

Keine

 

7.

BELGIEN–SPANIEN

Keine

 

8.

BELGIEN–FRANKREICH

 

a)

Vereinbarung vom 22. Dezember 1951 zur Durchführung des Artikels 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 (Arbeitnehmer im Bergbau und in gleichgestellten Betrieben).

 

b)

Verwaltungsvereinbarung vom 21. Dezember 1959 zur Ergänzung der gemäß Artikel 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 getroffenen Verwaltungsvereinbarung vom 22. Dezember 1951 (Arbeitnehmer im Bergbau und in gleichgestellten Betrieben).

 

c)

Vereinbarung vom 8. Juli 1964 über die Erstattung der an Rentner, die ehemalige Grenzgänger sind, gewährten Sachleistungen aufgrund des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 36/63/EWG und des Artikels 73 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

 

d)

Vereinbarung zwischen Belgien und Frankreich vom 4. Juli 1984 über die ärztliche Kontrolle der Grenzgänger, die in einem Land wohnen und im anderen beschäftigt sind.

 

e)

Vereinbarung vom 14. Mai 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

 

f)

Vereinbarung vom 3. Oktober 1977 zur Durchführung des Artikels 92 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Einziehung von Beiträgen der sozialen Sicherheit).

 

g)

Abkommen vom 29. Juni 1979 über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Leistungen bei Arbeitslosigkeit).

 

h)

Verwaltungsvereinbarung vom 6. März 1979 über die Verfahren zur Durchführung des Zusatzeinkommens vom 12. Oktober 1978 zum Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Belgien und Frankreich in bezug auf dessen Bestimmungen für Selbständige.

 

i)

Briefwechsel vom 21. November 1994 und 8. Februar 1995 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung.

 

9.

BELGIEN–IRLAND

Briefwechsel vom 19. Mai 1981 und 28. Juli 1981 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen und Leistungen für Arbeitslosigkeit im Rahmen des Titels III Kapitel 1 und 6 der Verordnung) und zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen).

 

10.

BELGIEN–ITALIEN

 

a)

Artikel 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, Artikel 24, Absätze 2 und 3 Artikel 28 Absatz 4 der durch die Nachträge Nr. 1 vom 10. April 1952, Nr. 2 vom 9. Dezember 1957 und Nr. 3 vom 21. Februar 1963 geänderten Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1950.

 

b)

Artikel 6, 7, 8 und 9 der Vereinbarung vom 21. Februar 1963 im Rahmen der Anwendung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

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