Die Frist für die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge wird von einem Beitragsverfahren oder einem Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen.[1] Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist auch nach Fristversäumnis zuzulassen, wenn
ein Fall besonderer Härte vorliegt (z. B. bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf Rente)
und
Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren
und
- der Antrag auf nachträgliche Zahlung innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wurde.[2]
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