Die Frist für die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge wird von einem Beitragsverfahren oder einem Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen.[1] Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist auch nach Fristversäumnis zuzulassen, wenn

  • ein Fall besonderer Härte vorliegt (z. B. bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf Rente)

    und

  • Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren

    und

  • der Antrag auf nachträgliche Zahlung innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wurde.[2]

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