Beantragt der Selbstständige eine niedrigere Einstufung als die Regeleinstufung nach der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, muss er seine Einnahmen nachweisen. Dieser Nachweis ist über den Einkommensteuerbescheid zu führen. Dabei gelangt eine 2-stufige Beitragsfestsetzung zur Anwendung. Dieses Verfahren ist in § 6a Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler[1] des GKV-Spitzenverbandes beschrieben.[2]

In der ersten Stufe bleibt das über den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen und es erfolgt zunächst eine vorläufige Beitragsfestsetzung.

In der zweiten Stufe werden dann die vorläufig festgesetzten Beiträge auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids endgültig festgesetzt.

Hat die Krankenkasse das Arbeitseinkommen nach den neuesten steuerlichen Unterlagen ermittelt, kann eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstehen oder bekannt werden, nur mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen werden.[3]

Arbeitseinkommen wird zeitraumbezogen in der jeweils erzielten Höhe berücksichtigt

Die besonderen Vorschriften für die Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen verlangen, dass die Beiträge endgültig festgesetzt werden. Der Nachweis geänderter Einnahmen darf nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden. Da die tatsächlich erzielten Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen in der Regel erst mit einem zeitlichen Verzug durch den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden können, muss nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids für das jeweils zu betrachtende Jahr eine Korrektur der vorläufigen Beitragsfestsetzung vorgenommen werden.

4.1 Vorgehensweise in der Praxis

Aufgrund der in § 240 Abs. 4a SGB V getroffenen Vorgaben ist in der Praxis folgende Vorgehensweise bei der Beitragsfestsetzung von hauptberuflich selbstständig Tätigen maßgebend:

  1. Bei hauptberuflich selbstständig Tätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen (Existenzgründer), werden die Beiträge auf ihren Antrag hin bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheids vorläufig nach den voraussichtlichen (prognostizierten) Einnahmen im Rahmen eines vorläufigen Bescheids festgesetzt. Auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids erfolgt dann eine endgültige Beitragsfestsetzung, die eine Beitragserstattung oder eine Beitragsnachforderung auslöst.
  2. Nach der Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheids verliert der selbstständig Tätige somit die Eigenschaft als Existenzgründer im Sinne der Regelungen über die vorläufige Beitragsfestsetzung.
  3. Bei Selbstständigen, die nicht (mehr) zu den Existenzgründern gehören, werden die Beiträge ausschließlich nach dem aktuellen Einkommensteuerbescheid festgesetzt. Die Vorlage betriebswirtschaftlicher Auswertungen oder sonstiger Unterlagen kann keinesfalls zu einer Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage führen. Die nach dem letztvorliegenden Einkommensteuerbescheid festgesetzten vorläufigen Beiträge bleiben bis zur Vorlage des das jeweilige Kalenderjahr betreffenden Einkommensteuerbescheids maßgebend. Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist für die erneute vorläufige Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen.
  4. Die nachträgliche Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für ein zurückliegendes Kalenderjahr führt zu einer (nachträglichen) endgültigen Beitragsfestsetzung für das betreffende Kalenderjahr und damit zu einer entsprechenden Beitragskorrektur (Beitragserstattung oder Beitragsnachzahlung).
  5. Werden die tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der zuständigen Krankenkasse nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch den entsprechenden Einkommensteuerbescheid nachgewiesen, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme (Regel- bzw. Höchsteinstufung).
  6. Gravierende Änderungen der Einkommensverhältnisse (z. B. Umsatzeinbrüche, Änderung der Art der selbstständigen Tätigkeit oder Reduzierung der selbstständigen Tätigkeit) können auf Antrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer unverhältnismäßigen Belastung und auf der Grundlage eines Vorauszahlungsbescheids zu ein...

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