Die Hospitation ist für Flüchtlinge eine Möglichkeit, einen ersten Schritt in die Arbeitswelt zu unternehmen. Hospitanten gliedern sich nicht in den Betrieb ein, eine persönliche Abhängigkeit besteht nicht. Die persönliche Abhängigkeit wird auch nicht durch die eventuelle Zahlung einer Entschädigungsleistung erreicht. Da die Merkmale einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht vorliegen, besteht keine Versicherungspflicht.

Von einem Beschäftigungsverhältnis ist bei einer Hospitation nur in bestimmten Fällen auszugehen: Wenn Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von monatlichen Studienbeihilfen fördern und die Förderbedingungen – wie z. B. die Ableistung von fachpraktischen Hospitationen (unter Fortzahlung der Studienbeihilfe) im Betrieb – durch diesen festgelegt werden.

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