Begriff

Im Arbeitsrecht – ebenso wie im übrigen Zivilrecht – ist eine Forderung (Erbringung der Arbeitsleistung/Lohnzahlung) fällig zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Davon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug kommt; dies ist die Erfüllbarkeit der Forderung. Arbeitsrechtlich besteht nach dem BGB eine Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers. Beiträge in der Sozialversicherung, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem das Entgelt erzielt wird. Die lohnsteuerrechtliche Fälligkeit hängt eng mit dem Lohnsteuerabzug zusammen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 614 BGB legt den Grundsatz der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers fest; Tarifverträge weichen davon oftmals ab. Eine spezielle Fälligkeitsregelung sieht § 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) für die Zahlung des Mindestlohns vor. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich des Zeitpunkts der Lohnzahlung. § 59 HGB enthält eine Sonderregelung für Handlungsgehilfen; § 18 BBiG für die Fälligkeit der Ausbildungsvergütung. Urlaubsentgelt ist gem. § 11 Abs. 2 BUrlG vor Urlaubsantritt fällig.

Sozialversicherung: § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestimmt die Fälligkeit der Beiträge an die Einzugsstelle. Die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Beschäftigte ist in § 28e SGB IV i. V. m. der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) geregelt.

 

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