Zweck, Mindesterfordernis als "betriebliche Größe" (96.68)

 

(1) Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 4 ist es, das Kug nur zu gewähren, wenn eine Mindestzahl aller Arbeitsverhältnisse eines Betriebes wegen des Arbeitsausfalls (gemessen am Entgeltausfall) gefährdet ist. Arbeitsausfälle, die unter dieser gesetzlichen Grenze im Betrieb eintreten, können durch Kug nicht ausgeglichen werden, sondern sollen durch innerbetriebliche Maßnahmen vermieden werden. Die Mindesterfordernisse nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sind als "betriebliche Größe" zu verstehen, d.h. werden diese erfüllt, haben auch andere Arbeitnehmer des Betriebes, die mit ihrem individuellen Entgeltausfall aus den zum Kug-Bezug berechtigten Gründen die Mindesterfordernisse nicht erreichen, Anspruch auf Kug.

Maßgeblichkeit der Verhältnisse (96.69)

 

(2) Für die Erfüllung der Mindesterfordernisse sind während des Kug-Bezuges stets die Verhältnisse des Versicherungsfalles (Betrieb oder Betriebsabteilung) maßgebend, für den eine Anzeige über Arbeitsausfall erstattet und die Voraussetzungen anerkannt wurden. Bei rückläufiger Kurzarbeit kann zur Erfüllung der Mindesterfordernisse an die Stelle des Betriebes nicht die Betriebsabteilung treten.

Berechnung (96.70)

 

(3) Bei der Berechnung des Drittels der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist zunächst die Zahl der Arbeitnehmer festzustellen, die mindestens an einem Tag des Gewährungszeitraumes im Betriebsplan vorhandene Arbeitsplätze besetzten (BSG vom 12.02.1980 – 7 RAr 23/79).

Dazu zählen auch Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht zur Bundesagentur nicht unterliegen, z.B. unständig Beschäftigte (§ 27 Abs. 3 Nr. 1) sowie die im jeweiligen Anspruchszeitraum Erkrankten und Beurlaubten. Zu den Beschäftigten i.S. den § 96 Abs. 1 Nr. 4 zählen auch die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer (§ 8 SGB IV). Mitzuzählen sind auch Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis wegen eines Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG ruht und Leiharbeitnehmer (auch wenn diesen kein Kug-Anspruch erwächst, da sie nicht Arbeitnehmer des kurzarbeitenden Betriebes sind - Arbeitgeberidentität zwischen Entleiher und Verleiher fehlt).

Das Bruttoarbeitsentgelt bestimmt sich nach § 106 Abs. 1 Satz 2. Dieser ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen (vgl. §§ 342 ff., § 14 Abs. 1 SGB IV). Als beitragspflichtige Einnahme gilt das gesamte Arbeitsentgelt. Insofern ist es nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung zu begrenzen. Ist daher die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 Abs. 1 Satz 3 größer als 10 v.H., kann der betreffende Arbeitnehmer in die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen (Drittelerfordernis) einbezogen werden.

Nicht mitzuzählen sind

  • Personen, die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übg beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird (§ 98 Abs. 3 Nr. 1);
  • Heimarbeiter, weil es sich bei diesen nicht um "im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer" handelt;
  • Auszubildende kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung;
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, weil sie z.B. Dienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst bzw. Zivildienst ableisten oder sich in Elternzeit befinden.

Ersatztatbestände (96.71)

 

(4) Bei der Berechnung des Drittels zählen auch die Arbeitnehmer mit, die

  • erkrankt und beurlaubt waren, wenn sie bei Anwesenheit im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen wären und einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 v.H. erlitten hätten.
  • zur Vermeidung des Arbeitsausfalls Zeitguthaben eingebracht haben,
  • aufgrund einer innerbetrieblichen Umsetzung oder eines außerbetrieblichen Verleihs nicht von einem Entgeltausfall von mehr als 10 v.H. betroffen sind,
  • im Anspruchszeitraum ausgeschieden oder eingestellt wurden, wenn infolge des Arbeitsausfalls ihr persönlicher Entgeltausfall mehr als 10 v.H. des Bruttoarbeitsentgelts für die Dauer des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses betrug.

Sofern der Entgeltausfall einer Person durch z.B. die Anrechnung einer Nebentätigkeit nicht mehr als 10 v.H. beträgt, ist für die Beurteilung des Mindesterfordernisses als betriebliche Voraussetzung der Bruttowert ohne Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages heranzuziehen. Der individuelle Kug-Anspruch bleibt davon unberührt.

keine Abrundung (96.72)

 

(5) Bei der Ermittlung des Drittels kann eine Abrundung nicht erfolgen; es sind deshalb z.B. 1/3 von 19 Arbeitnehmern nicht 6, sondern 7 Arbeitnehmer (Bay. LSG vom 26.02.1980 – L 5/Al 8/79).

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