Allgemeines (95.1)

Das Kurzarbeitergeld ist eine Pflichtleistung, die in Form einer Lohnausfallvergütung bezahlt wird (§ 3 Abs. 4); siehe BSG-Entscheidung vom 21.05.1980, 7 Rar 27/79.

Erhalt von Arbeitsplätzen (95.2)

Das Kug dient dazu, den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer zu erhalten (Bundestagsdrucksache 13/4941, Seite 183). Die in § 95 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen werden in den nachfolgend aufgeführten speziellen Vorschriften behandelt. Soweit die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit nicht vorliegen, hat der Arbeitgeber den vollen Arbeitsentgeltanspruch zu erfüllen (Annahmeverzug nach § 615 BGB).

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