Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Unionsbürgerschaft. Freizügigkeit. Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Arbeitnehmer und Selbständige. Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der während eines Zeitraums von 15 Tagen eine abhängige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens sechs Monate. Anspruch auf den Zuschuss für Arbeitsuchende (‚jobseeker's allowance’)

 

Normenkette

Richtlinie 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. c

 

Beteiligte

Tarola

Neculai Tarola

Minister for Social Protection

 

Tenor

Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch die Tätigkeit, die er dort für einen Zeitraum von zwei Wochen anders als aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erworben hat, bevor er unfreiwillig arbeitslos wurde, die Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens weitere sechs Monate im Rahmen dieser Vorschriften erhalten bleibt, sofern er sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt.

Das vorlegende Gericht hat zu klären, ob dieser Staatsangehörige in Anwendung des in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 gewährleisteten Grundsatzes der Gleichbehandlung infolgedessen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfezahlungen oder gegebenenfalls auf Sozialversicherungsleistungen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 2. August 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2017, in dem Verfahren

Neculai Tarola

gegen

Minister for Social Protection

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Tarola, vertreten durch C. Stamatescu, Solicitor, und D. Shortall, BL,
  • Irlands, vertreten durch M. Browne, G. Hodge, A. Joyce und M. Tierney als Bevollmächtigte im Beistand von E. Barrington, SC, und D. Dodd, BL,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch P. Z. L. Ngo als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch D. Klebs als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti, M. Kellerbauer und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. November 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Neculai Tarola und dem Minister for Social Protection (Minister für Sozialschutz, Irland) über dessen Ablehnung des Antrags von Herrn Tarola auf den Zuschuss für Arbeitsuchende (jobseeker's allowance).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 3, 9, 10 und 20 der Richtlinie 2004/38 lauten:

„(3) Die Unionsbürgerschaft sollte der grundsätzliche Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt wahrnehmen. Daher müssen die bestehenden Gemeinschaftsinstrumente, die Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Studierende und andere beschäftigungslose Personen getrennt behandeln, kodifiziert und überarbe...

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