Die Vorschrift des § 110 SGB X sieht zum einen eine "Bagatellgrenze" für Erstattungsansprüche vor, bis zu der eine Erstattung nicht erfolgt. Zum anderen wird grundsätzlich geregelt, dass die Leistungsträger ihre Erstattungen pauschal abzugelten haben, soweit dies zweckmäßig ist. Zum Zwecke der pauschalen Abgeltung von Erstattungsansprüchen schließen die beteiligten Leistungsträger öffentlich-rechtliche Verträge, die sowohl für den Einzelfall möglich sind als auch für eine Vielzahl von Fällen geschlossen werden können. Inhalt eines solchen Vertrages ist eine pauschale Erstattung beim Vorliegen eines Erstattungsanspruches im Einzelfall. Ein erstattungsberechtigter Leistungsträger erhält in diesen Fällen einen pauschalen Betrag vom erstattungsverpflichteten Leistungsträger, mit dem der Erstattungsanspruch abgegolten wird.

Neben der Möglichkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschale Erstattungen vereinbaren zu können, dient auch die eingangs erwähnte Bagatellgrenze der Verwaltungsvereinfachung. Diese Mindestbetragsgrenze beträgt 50 EUR. Sie kann durch die Leistungsträger angehoben werden. Durch diese Regelung wird die Höhe der Erstattungen in ein sinnvolles Verhältnis zum resultierenden Verwaltungsaufwand gestellt.

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