Die Vorschrift des § 106 SGB X regelt die zu berücksichtigende Reihenfolge, wenn mehrere Leistungsträger Erstattungsansprüche gegenüber einem anderen geltend machen. Eine solche Regelung ist von Bedeutung, wenn der von dem erstattungspflichtigen Träger zu erstattende Betrag nicht ausreicht, um die Forderungen der erstattungsberechtigten Träger vollständig zu erfüllen.

Die Ansprüche sind dann in folgender Reihenfolge zu erstatten:

  1. Ansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102 SGB X,
  2. Ansprüche des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist – § 103 SGB X,
  3. Ansprüche des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB X,
  4. Ansprüche des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105 SGB X.

Die Rangfolgeregelung des § 106 SGB X gilt für alle Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X. Die Anwendung des § 106 SGB X setzt voraus, dass ein Leistungsberechtigter von 2 oder mehr Leistungsträgern vergleichbare Leistungen erhalten hat, obwohl ein anderer Leistungsträger tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, der somit einen Erstattungsanspruch gegen sich geltend machen lassen muss.

Wenn ranggleiche Erstattungsansprüche zusammentreffen, sind diese anteilig zu befriedigen.[1] Der erstattungspflichtige Leistungsträger muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erstatten hätte.

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