Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X kommen beispielsweise in den Fällen vor, in denen Leistungen der Sozialhilfe mit anderen Sozialleistungen kollidieren. Die Leistungen der Sozialhilfe sind gegenüber anderen Sozialleistungen grundsätzlich nachrangig. Erbringt ein Träger der Sozialhilfe trotz dieser grundsätzlich nachrangigen Leistungsverpflichtung Leistungen der Sozialhilfe, hat er gegenüber anderen Sozialleistungsträgern einen Erstattungsanspruch, wenn nach deren Vorschriften der Berechtigte ebenfalls einen Anspruch auf gleichartige Leistungen hat oder hatte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge