Im Bereich der Krankenversicherung gilt § 115 SGB X auch für die gesetzlichen Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält.[1] Allerdings gilt dies nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.[2]

Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht fort, obwohl er dazu verpflichtet ist, findet § 115 SGB X Anwendung.

Der Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber geht kraft gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 115 SGB X auf den Sozialleistungsträger über in Höhe des gezahlten Mutterschaftsgeldes. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Mutterschaftsgeld beziehen.[3]

 
Wichtig

Erstattung an den Arbeitgeber

Abzugrenzen sind die Erstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber von eigenen Erstattungsansprüchen, die dem Arbeitgeber zustehen können aus der Entgeltfortzahlungsversicherung (U1 im Krankheitsfall, U2 bei Mutterschaftsaufwendung).

So kann der Arbeitgeber z. B. bei Vorliegen der Voraussetzungen seine Zahlungen gemäß § 18 MuSchG außerhalb der Schutzfristen bzw. seine Zuschüsse gemäß § 20 MuSchG innerhalb der Schutzfristen erstattet bekommen.[4]

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