Der Umfang der Ansprüche entspricht dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten, begrenzt allerdings durch die Leistung des Sozialversicherungsträgers. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten resultiert aus § 249 BGB. Danach hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (Unfall, tätliche Auseinandersetzung) nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten, so kann der Verletzte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. In Zusammenhang mit den nach § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüchen kommt grundsätzlich eine Leistung in Geld infrage.[1]

In der Praxis werden die von den Sozialleistungsträgern aufgebrachten Leistungen durch den übergegangenen Anspruch des Versicherten bzw. Leistungsberechtigten der Höhe nach gedeckt.

Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind je Schadensfall der nicht stationären ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 176,75 EUR/West bzw. 173,25 EUR/Ost; 2023: 169,75 EUR/West bzw. 164,50 EUR/Ost) zu ersetzen.[2]

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