Sofern eine leistungsberechtigte Person erwerbstätig ist, ist für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung keine Zustimmung erforderlich. Dies gilt dann, wenn das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt und dem Jobcenter vorab einmalig mitgeteilt worden ist, dass die Erwerbstätigkeit eine Abwesenheit erfordert.

Dem Jobcenter ist zudem mitzuteilen, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.

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