Für einen möglichst reibungslosen Kontakt zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten ist vorgesehen, dass die Leistungsberechtigten sicherstellen müssen, dass sie Mitteilungen und Aufforderungen des zuständigen Jobcenters werktäglich zur Kenntnis nehmen können. Das muss nicht persönlich sein; es reicht aus, wenn die Kenntnisnahe durch Dritte erfolgt (z. B. wenn der Nachbar den Briefkasten leert) und die oder der Dritte die Informationen an die leistungsberechtigte Person weitergibt.

Werktage sind die Wochentage Montag bis Samstag. Gesetzliche Feiertage sind ausgenommen. Für Abwesenheiten, die nur das Wochenende betreffen, gibt es eine Sonderregelung: Hier können Mitteilungen und Aufforderungen, die samstags zugehen, auch vor Beginn des nächsten Werktags zur Kenntnis genommen werden. Damit ist kein Antrag auf Abwesenheit erforderlich.

 
Wichtig

Personen ohne festen Wohnsitz

Für Personen ohne festen Wohnsitz gilt die besondere Regelung, dass es ausreicht, wenn diese die zuständige Dienststelle des Jobcenters 1x pro Leistungsmonat persönlich aufsuchen. Außerdem muss mitgeteilt werden, auf welchem Weg eine Kontaktaufnahme möglich ist.

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