Der Aufenthalt im näheren Bereich ist eine der beiden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erreichbarkeit. Nach der gesetzlichen Definition liegt ein Aufenthalt im näheren Bereich vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Dabei schließt der nähere Bereich auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.

Als Dienststelle gilt dabei die im Einzelfall für die Eingliederung zuständige Dienststelle des örtlich zuständigen Jobcenters. Diese Dienststelle muss vom Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person aus innerhalb von 2,5 Stunden erreicht werden können (einfache Wegstrecke). In diesem Fall geht das Jobcenter davon aus, dass dies auch im Rahmen der Eigenleistungsfähigkeit möglich ist.

 
Hinweis

Längere Wegezeiten

Sofern in einer Region aufgrund örtlicher Gegebenheiten längere Wegezeiten als 2,5 Stunden erforderlich ist (z. B. wenn der öffentliche Nahverkehr nur wenige Verbindungen aufweist), erkennt das Jobcenter im Einzelfall eine längere Zeitspanne als angemessen an.

Zum näheren Bereich gehört auch ein Bereich im grenznahen Ausland. Hier zählt aber nicht die Fahrtdauer. Zum näheren Bereich zählt aber der Bereich, der sich von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland in einer Tiefe von 30 km in das ausländische Hoheitsgebiet erstreckt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge