3.1 Lohnsteuer

Erholungsbeihilfen zur Abwehr oder zur Heilung typischer Berufskrankheiten sind Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse und unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug. Typische Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf stehen und für die betreffende Berufsgruppe typisch sind, z. B. Bleivergiftung, Silikose, Strahlenpilzerkrankung.[1]

Auch Zuwendungen für einen Kuraufenthalt des erkrankten Arbeitnehmers mit dem Ziel der Wiederherstellung der Arbeitskraft können als Beihilfe bis zu einem Betrag von 600 EUR[2] steuerfrei bleiben.[3]

Nachweispflichten

Der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung ist ggf. durch ein Sachverständigengutachten darzulegen.[4]

Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe muss sichergestellt sein, z. B. dadurch, dass der Arbeitgeber den Geldbetrag unmittelbar an eine Kurklinik oder ein Erholungsheim überweist.

Im Übrigen kann eine steuerfreie Zuwendung nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis leistet.

3.2 Sozialversicherung

Unterstützungen sind nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu betrachten, wenn sie aus einem bestimmten Anlass an einzelne Arbeitnehmer zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt als steuerfreier Zuschuss gezahlt werden.[1] Entsprechend erfolgt die Bewertung der Erholungsbeihilfen, die als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse in vollem Umfang steuerfrei sind.

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