Unter der Bezeichnung "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und ergänzende Leistungen" stehen zu[1]

  • ähnlich wie in der Rentenversicherung Haushaltshilfe[2], Reisekosten, Rehabilitationssport und Funktionstraining[3];
  • Kraftfahrzeughilfe (gehört in der Rentenversicherung zu den berufsfördernden Leistungen)[4];

    Darüber hinaus neben der unterhaltsichernden Leistung: Übergangsgeld[5] und Verletztengeld[6] folgende ergänzende Leistungen:

  • Beiträge und Beitragszuschüsse[7],
  • Beiträge zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung/Krankenkasse, für den Zeitraum der Inanspruchnahme einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit kein anderer Schutz besteht[8],
  • Wohnungshilfe;
  • Kraftfahrzeughilfe[9],
  • Pflegegeld[10],
  • Verletztengeld[11],
  • sonstige Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges[12], wie Erholungsaufenthalte für Schwerstverletzte und Berufserkrankte, technische Hilfen zur Kompensation unfallbedingter Behinderungen, Heil- und Hilfsmittel, Beteiligung an Energiekosten (wenn aus medizinischen Gründen ein erhöhter Wärmebedarf besteht).

In besonderen Härtefällen kann (Ermessensleistung der Verwaltung) Versicherten und ihren Angehörigen weitere Unterstützung (regelmäßig in Geld) gewährt werden.

Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind eigenständige Leistungen, die im Unterschied zu den ergänzenden Leistungen keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzen.

Aus der Unfallversicherung wird auch Übergangsgeld nach § 49 i. V. m. § 35 Abs. 1 SGB VII als eigenständige Leistungsart gezahlt.

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