Werden die in § 13 Abs. 3a SGB V vorgesehenen Fristen ohne die Mitteilung bzw. das Vorliegen eines hinreichenden Grundes überschritten, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Leistungsberechtigte können sich nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst beschaffen. Die Krankenkasse ist zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht unter dieser Maßgabe nur, wenn auch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bestehen eines (Natural-)Leistungsanspruchs des Leistungsberechtigten (Reichweite der Kostenerstattung),
  • Selbstbeschaffung der beantragten Leistung durch den Leistungsberechtigten,
  • Selbstbeschaffung der Leistung nach Ablauf der Frist,
  • Erforderlichkeit der selbstbeschafften Leistung,
  • (rechtlich wirksame) Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung.

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