Für die Zuschläge an Entgeltpunkten muss der Bund Beiträge zahlen. Dies gilt entsprechend im Rahmen einer Nachversicherung. Die Höhe bestimmt sich anhand des Umrechnungsfaktors für das Umrechnen von Entgeltpunkten in Beiträge[1], der für Entgeltpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt. Sie wird wie folgt berechnet:
Zu zahlender Betrag | = | Umrechnungsfaktor (im Zeitpunkt der Beitragszahlung) | x | Zuschlag an Entgeltpunkten/West zur Rente |
Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich nach dem für die alten Bundesländer maßgebenden Umrechnungsfaktor; es entstehen keine Entgeltpunkte/Ost.
Beitragsberechnung mit Umrechnungsfaktor
Auslandsverwendung von 7 Kalendermonaten mit einem Zuschlag von 1,2600 Entgeltpunkten (0,18 Entgeltpunkte x 7 Monate). Für den Zuschlag an Entgeltpunkten sind durch den Bund Beiträge zu zahlen, im Jahr 2024 in Höhe von 10.630,10 EUR (1,2600 Entgeltpunkte x 8.436,5880 Umrechnungsfaktor 2024).
Berufsständische Versorgungssysteme
Für nicht rentenversicherte Mitglieder berufsständischer Versorgungssysteme sind entsprechende Beträge vom Bund an das berufsständische Versorgungssystem zu zahlen.
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