Für Pflichtbeitragszeiten in den neuen Bundesländern vor dem 19.5.1990 werden bei Wohnsitz am 18.5.1990 in den alten Bundesländern stets Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 FRG ermittelt, auch wenn die tatsächliche Beitragsbemessungsgrundlage bekannt ist. Für glaubhaft gemachte Zeiten sind 5/6 der Entgeltpunkte zugrunde zu legen.[1] Aufgrund der Regelung des § 254d Abs. 2 Nr. 1 SGB VI handelt es sich nicht um Entgeltpunkte (Ost), d. h. für sie gilt der für die alten Bundesländer maßgebende aktuelle Rentenwert.

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