Ist eine Beitragszeit nachgewiesen, aber die Höhe des Arbeitsentgelts nicht bekannt und lässt sich dieses auch nicht ermitteln, sind trotzdem Tabellenwerte zugrunde zu legen. Abhängig vom Zeitraum und Rechtskreis[1] sind es entweder die Werte der Anlagen 1 bis 16 FRG oder die Tabellenverdienste der Anlagen 13, 14 SGB VI. Allerdings gilt hier eine Besonderheit. Da ja eine nachgewiesene Beitragszeit vorliegt, sind die vollen Werte der Anlagen 1 bis 16 FRG und die um 1/5 erhöhten Werte der Anlage 14 SGB VI maßgebend.[2]

Keine Anwendung für Zeiten ab 1991

Der § 256c SGB VI wird nur bis zum Jahr 1990 angewendet. Deshalb sind für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Entgelt ab 1991 die Entgeltpunkte nach § 256b SGB VI zu ermitteln. In diesen Fällen erfolgt keine Erhöhung um 1/5.

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