Können Beitragszeiten in der Rentenversicherung nicht nachgewiesen[1] werden, besteht die Möglichkeit, diese "glaubhaft zu machen". Die Prüfung der Glaubhaftmachung erstreckt sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Tatsche überwiegend wahrscheinlich ist, wird die Glaubhaftmachung anerkannt. Ob eine Beitragszeit als glaubhaft gemacht anzuerkennen ist, ergibt sich für unterschiedliche Zeiträume und Sachverhalte aus den §§ 203, 286 Abs. 5 und 6, 286a, 286b SGB VI.

[1] Bedeutet die Begründung der vollen Überzeugung. D. h., es liegt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vor, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch an der Tatsache zweifelt (BSG, Urteil v. 28.11.1957, 4 RJ 186/56).

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