Die vorliegenden Empfehlungen beziehen sich auf die Vergabe von Fördermitteln der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung nach § 45c SGB XI in Höhe von 25 Mio. EUR je Kalenderjahr

  • zum Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag i. S. d. § 45a SGB XI,
  • zum Auf- und Ausbau ehrenamtlicher Strukturen für Pflegebedürftige und deren Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen sowie
  • von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und/ oder andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf.

Für die Beteiligung der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, an regionalen Netzwerken stehen nach § 45c Abs. 1 Satz 3 SGB XI Fördermittel der sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung in Höhe von 10 Mio. Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Für den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben, stehen nach § 45d SGB XI Fördermittel in Höhe von 0,15 Euro pro Versicherten je Kalenderjahr zur Verfügung. Davon werden 0,01 Euro je Versicherten für die Förderung von Gründungszuschüssen für regionale Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zur Verfügung gestellt. Für die Förderung von bundesweiten Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen werden Fördermittel in Höhe von 0,01 Euro je Versicherten und je Kalenderjahr aus den in das Folgejahr übertragenen und nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln nach § 45c Abs. 6 Satz 3 bis 8 SGB XI verwendet.

Mit Ausnahme der Förderung des Gründungszuschusses und der bundesweiten Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen sowie der regionalen Netzwerke erfolgt die Förderung der in § 45c Abs. 3 bis 5 SGB XI genannten Fördervorhaben und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Kofinanzierung zwischen der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie den Ländern und/oder der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft.

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