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Vorwort

Versicherte, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) beziehen oder diejenigen, die Leistungen beantragt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht, haben seit dem 1. Januar 2009 gemäß § 7a SGB XI einen Anspruch auf eine umfassende individuelle Pflegeberatung im Sinne eines Fallmanagements. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI soll insbesondere die Versorgungssituation des Pflegebedürftigen verbessern, seine Angehörigen entlasten und damit auch die häusliche Pflege stärken. Dieser durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in das SGB XI eingefügte Individualanspruch wurde durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erweitert. Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber Angehörigen und weiteren Personen[1]. Ferner ist gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB XI im Rahmen einer Pflegeberatung auch über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. Die Maßstäbe und Grundsätze für die Pflegeberatung werden durch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vorgegeben. Der GKV-Spitzenverband legt dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 7a Abs. 9 Satz 1 SGB XI alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht insbesondere über die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen vor.

Die Pflegeberatung hat von fachlich gut ausgebildeten Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern zu erfolgen, sodass eine kompetente Beratung gewährleistet ist. Der GKV-Spitzenverband gibt diese Empfehlungen nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern zur Sicherstellung eines den Anforderungen an die Pflegeberatung gerecht werdenden Beratungsniveaus ab. An der Überarbeitung dieser Empfehlungen wurden die Länder, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens beteiligt.

[1] Dazu zählen u. a. Freunde, Nachbarn, Kollegen, Ehrenamtliche.

§ 1 Anzahl der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater

Die Anzahl von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ist so zu bemessen, dass die Aufgaben der Pflegeberatung im Interesse der Anspruchsberechtigten gemäß § 7a SGB XI zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Im Rahmen des Aufgabenspektrums der Pflegeberaterin-nen und Pflegeberater ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder im Vorfeld der Pflegeberatung angenommene Fall am Ende der Beratung auch ein Pflegeberatungsfall nach § 7a SGB XI ist, aber dennoch bei der Bemessung des Personals Berücksichtigung finden muss.

Wesentliche Faktoren bei der Bemessung der Anzahl der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater sind

  • die Anzahl und die Dauer der Pflegeberatungen,
  • die kontinuierlich steigenden Fallzahlen der Pflegeberatung aufgrund einer älter werdenden Gesellschaft, der Multimorbidität und der Komplexität des Leistungsgeschehens,
  • das erweiterte Aufgabenspektrum der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater (Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI sind systematisch zu erfassen und zu analysieren – sofern der Anspruchsberechtigte zustimmt, Pflegeberatungen erfolgen auf Wunsch der anspruchsberechtigten Personen auch gegenüber Angehörigen und weiteren Personen, Pflegeberaterinnen und Pflegeberater haben über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren und ergänzend können Pflegeberaterinnen und Pflegeberater auch Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 8 SGB XI durchführen),
  • die individuellen Beratungsbedarfe der Anspruchsberechtigten (variierende Anzahl der Erst- und Wiederholungsberatungen),
  • die Infrastruktur: in strukturschwächeren Regionen bedarf es gegebenenfalls einer höheren Beratungsintensität bei der Suche nach geeigneten Versorgungsmöglichkeiten,
  • die zugehende Beratung: höherer Aufwand durch Fahrtzeiten; Intensität der Beratung in der Häuslichkeit,
  • Vor- und Nachbereitungszeiten der Pflegeberatungen inkl. EDV-Erfassung und der Umsetzung des Versorgungsplans,
  • der Aufwand für Netzwerktätigkeiten,
  • der Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit und Informationsveranstaltungen.

Aufgrund der dargestellten Heterogenität ist die Bemessung einer durchschnittlichen Anzahl von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern nicht möglich. Daher ist die Anzahl der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater unter Berücksichtigung der aufgezeigten Kriterien zu bemessen.

§ 2 Berufliche Grundqualifikation

Die hohen Anforderungen an die Pflegeberatung erfordern entsprechend qualifiziertes Personal. Für die Pflegeberatung werden insbesondere

  • Pflegefachkräfte (examinierte Altenpfleger/innen, Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen),
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Sozialversicherung...

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