(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
1. |
entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt, |
2. |
entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder |
3. |
entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.
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