Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss erbracht. Es ist dabei auch mit anderen Leistungen kombinierbar, d. h. es kann z. B. zusätzlich zu einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget[1] oder zusammen mit Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen[2] erbracht werden.

4.1 Dauer

Das Gesetz legt keine Mindestdauer, aber eine Höchstdauer des Einstiegsgeldes fest. Die Leistung wird danach längstens für 24 Monate gezahlt.[1] Diese Begrenzung soll gewährleisten, dass das Einstiegsgeld nicht zu einer Art Dauersubvention der Erwerbstätigkeit wird.

 
Wichtig

Einstiegsgeld auch bei Überschreitung der Hilfebedürftigkeitsschwelle möglich

Das Einstiegsgeld zielt auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Es kann aber ausdrücklich auch dann gezahlt werden, wenn diese Leistungsschwelle bereits bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder absehbar kurz danach überschritten wird. Steigt z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt, sodass der Betreffende im Grundsatz nicht mehr ergänzend auf Bürgergeld angewiesen ist, kann es gleichwohl zur Stabilisierung der Beschäftigung Sinn machen, das Einstiegsgeld weiterzuzahlen. Diese Regelung ist im Besonderen für Existenzgründer von Bedeutung, die ihre Einnahmen einerseits nicht exakt planen können, jedoch andererseits auf Planungssicherheit bei der Förderung angewiesen sind.

Die Förderdauer wird grundsätzlich zu Förderbeginn festgelegt. Sie soll so bemessen sein, dass für Beschäftigte ein wirksamer Anreiz besteht, die Arbeit aufzunehmen. Entscheidend für die Förderdauer ist damit die Prognose des Fallmanagers, in welchem Zeitrahmen eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt und eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit erreicht werden kann. Auch hier ist wiederum bei Existenzgründern in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass diese auf Kalkulationssicherheit in der Startphase angewiesen sind.

Änderungen der bewilligten Leistungsdauer sind möglich, wenn Anlass für die Überprüfung der Förderentscheidung besteht. Einzelne Fehltage, Kurzarbeit oder Krankheitszeiten mit Entgeltfortzahlung während einer Beschäftigung führen nicht zum Wegfall der Leistung. Sofern die Beschäftigung beendet oder nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird, ist die Bewilligungsentscheidung über das Einstiegsgeld nach den Vorschriften des SGB X aufzuheben.

 
Praxis-Tipp

Wiederholte Förderung ist möglich

Die gesetzliche Regelung enthält keine Einschränkungen hinsichtlich einer wiederholten Förderung. Das Einstiegsgeld kann danach – bei Vorliegen der Voraussetzungen – für einen Leistungsberechtigten auch mehrfach eingesetzt werden. So ist z. B. bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel eine Fortsetzung der Leistungsgewährung grundsätzlich für die noch verbleibende Förderdauer möglich. Die Förderung muss jedoch erneut beantragt werden.

4.2 Höhe

Bei der Bemessung des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Förderpraxis hat das BMAS durch die ESGV näher bestimmt, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist.

Die Verordnung ermöglicht den Jobcentern

  • die einzelfallbezogene Bemessung[1] und
  • die pauschalierte Bemessung bei besonders zu fördernden Personengruppen.[2]

Die Höhe des Einstiegsgeldes kann für den gesamten Förderzeitraum einheitlich festgelegt werden. Sowohl beim Grundbetrag der einzelfallbezogenen Bemessung als auch beim Leistungsbetrag der pauschalierten Bemessung kann jedoch auch eine stufenweise Minderung des Fördersatzes vorgesehen werden.

Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Einkommen aus der Erwerbstätigkeit und dem Bürgergeld gezahlt, also nicht als Einkommen berücksichtigt.[3] Es bietet damit neben den Freibeträgen aus Erwerbseinkommen[4] einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Arbeitsaufnahme.

Das Einstiegsgeld ist eine Sozialleistung und kein Arbeitsentgelt, d. h. von der Leistung sind weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

4.2.1 Pauschalierte Bemessung

Das pauschalierte Einstiegsgeld wird max. in Höhe von 75 % des vollen Regelbedarfs gezahlt. Die pauschalierte Bemessung bietet den Jobcentern die Möglichkeit, das Förderinstrument in ihre (örtlichen) Arbeitsmarktstrategien einzubinden und hierbei den förderberechtigten Personenkreis selbst zu definieren. Zu den Personengruppen mit besonderem Förderbedarf gehören z. B. Langzeitarbeitslose, Leistungsberechtigte mit gesundheitlichen Einschränkungen, Leistungsberechtigte mit Migrationshintergrund, Ältere, Alleinerziehende und Frauen in Partnerbedarfsgemeinschaften mit und ohne Kinder.

Die pauschalierte Bemessung bietet insoweit mehr Flexibilität als die einzelfallbezogenen Bemessung, da eine Aufteilung auf Grund- und Ergänzungsbetrag nicht vorgesehen ist.

4.2.2 Einzelfallbezogene Bemessung

Bei der einzelfallbezogenen Berechnung ist zunächst ein monatlicher Grundbetrag zu bestimm...

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