Das Einfühlungsverhältnis vollzieht sich angesichts der beschriebenen Eigenschaften nicht im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung. Folglich tritt durch die Arbeitsaufnahme keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Das gilt auch in den Fällen, in denen das Unternehmen Sach- oder Geldleistungen (z. B. Fahrkostenerstattung) zahlt, sofern es sich hierbei eindeutig um keine Vergütung für geleistete Arbeit und damit um Arbeitsentgelt handelt.

Aufgrund der nicht bestehenden Versicherungspflicht als Arbeitnehmer sind von dem Unternehmen weder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen noch Meldungen nach der DEÜV abzugeben; auch keine Sofortmeldungen.

 
Hinweis

Krankenversicherungsschutz

Für ihren Krankenversicherungsschutz während des Einfühlungsverhältnisses haben die Stellenbewerber selber Sorge zu tragen.

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