Ebenfalls gesetzlich geregelt ist der Ersatz von Sachschäden für organisierte Rettungshelfer.[1] Personen von Hilfsorganisationen, wie z. B. das Rote Kreuz, der Malteser Hilfsdienst, die Johanniter Unfallhilfe oder die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft sind bereits gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert. Diesen Helfern wird auch der Sachschaden ersetzt, der in dienstlichem Interesse eingetreten ist. Beispielsweise Rettungshelfern oder Blutspendern werden auf Antrag Sachschäden ersetzt, die infolge von Tätigkeiten für Hilfsunternehmen (z. B. Rotes Kreuz, DLRG) eingetreten sind. Ersatz für Sachschäden wird nicht bei der Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen dieser Hilfsorganisationen oder bei Wegeunfällen erbracht.

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