Ebenso sind folgende Personen versicherungspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung:

  • ehrenamtlich tätige Personen für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder
  • ehrenamtlich tätige Personen für privatrechtliche Organisationen (Vereine oder Verbände) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

Von dieser Vorschrift werden u. a. Personen erfasst, die in Vereinen (z. B. Frauenhilfe e. V.)

  • bei der Planung und Durchführung eines Gemeindefestes beteiligt sind,
  • Gruppenleiter/Jungscharleiter bei der Betreuung von Jugendlichen im Zeltlager,
  • beim Austeilen von Gemeindebriefen.

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