Sind beide Ehegatten an Personen- oder Kapitalgesellschaften (z. B. KG, OHG, GmbH) beteiligt, beurteilt sich ihre Mitarbeit in einem solchen Unternehmen – ungeachtet ihres Güterstands – nach den geltenden Grundsätzen für die versicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Gesellschafter bzw. Geschäftsführer.

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