3.1 Grundsätzliche Anforderungen

Grundvoraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mit Ehegatten/Lebenspartnern

  • eindeutig und ernsthaft vereinbart ist und
  • entsprechend den bereits zu Beginn des Vergütungszeitraums getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird.

Es muss inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch in der Durchführung dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter fremden Dritten üblich ist (sog. Fremdvergleich).

Wird das Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten/Lebenspartner anerkannt, ist der Arbeitnehmer-Ehegatte/-Lebenspartner lohnsteuerlich wie jeder fremde Arbeitnehmer zu behandeln.

3.2 Fremdvergleich

Eine steuerliche Anerkennung setzt insbesondere voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich den zwischen Fremden üblichen Vereinbarungen entsprechen.[1] Dieser Grundsatz gilt sowohl für Bar- als auch für Sachlohn.

 
Hinweis

Dienstwagen an Arbeitnehmer-Ehegatten

Nach Auffassung des BFH ist die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Folglich ist solch ein Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen.[2]

Enthält der Arbeitsvertrag z. B. eine Scheidungsklausel, wonach bei einer Ehescheidung das Dienstverhältnis enden soll, hält dieser Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand und wird steuerrechtlich nicht anerkannt.[3]

Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen je nach Lage des Falles im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen.

Fremdvergleich nicht auf laufenden Arbeitslohn beschränkt

An den Arbeitnehmer-Ehegatten/-Lebenspartner darf nur dann ein sonstiger Bezug, wie z. B. ein Weihnachtsgeld gezahlt werden, wenn auch familienfremde Arbeitnehmer einen solchen Bezug erhalten (würden).[4] Auch kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten/Lebenspartner steuerlich unwirksam sein, wenn im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer getroffen wird. Dieser Grundsatz gilt insbesondere für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, wenn das Vertragsformular einen besonderen Abschnitt für eine Urlaubsregelung enthält.[5]

3.3 Klare Regelungen zur Arbeitszeit

Zunächst sind die zu leistenden Arbeiten vertraglich konkret zu beschreiben. Allein die Formulierung "Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten im Betrieb, insbesondere die Vorbereitung der Buchhaltung und des Zahlungsverkehrs" reicht nicht aus. Sie lässt den tatsächlichen Umfang der Arbeit nicht erkennen. Wie bei Verträgen zwischen Fremden ist für das Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten/Lebenspartner die Arbeitszeit festzulegen und nachzuweisen; insbesondere, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. So ist es z. B. unter Fremden nicht üblich, dass sich der Arbeitnehmer lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder gar monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet und es ihm alleinig überlassen bleibt, wann er die Arbeit im Einzelnen zu leisten hat.[1] Diese strengen Grundsätze sind auch bei einer Teilzeitbeschäftigung zu beachten.[2]

Dabei hängt die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen. Vor allem aber ist der Umstand, dass ein Ehegatte/Lebenspartner unbezahlte Mehrarbeit leistet, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung.[3] Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt.

3.4 Arbeitslohn gemäß tatsächlicher Leistung

Wesentlich ist die Vereinbarung über die Höhe des an den Ehegatten/Lebenspartner zu zahlenden Arbeitslohns. Regelmäßig wird ein Arbeitslohn gezahlt werden, den ein fremder Arbeitnehmer bei gleichem Umfang und gleicher Art der Tätigkeit erhalten würde.[1]

Abweichend kann aber auch ein niedrigerer Arbeitslohn als üblich vereinbart werden, es sei denn, dass er so unüblich niedrig ist, dass er nicht mehr als Gegenleistung für eine begrenzte Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten/-Lebenspartners angesehen werden kann.

Die vereinbarte Vergütung muss jeweils zum üblichen Zahlungszeitpunkt tatsächlich gezahlt werden; eine Umwandlung des Auszahlungsanspruchs in eine Darlehensforderung ist zulässig.

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